BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Siegmund & Klein Steuerberater
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils in der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt. Der geldwerte Vorteil fiel geringer aus. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Klageverfahren blieb in erster Instanz erfolglos.
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Er vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge sowie Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23



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