Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektro- und Hybrid- Kraftfahrzeuge im Betrieb (für den Arbeitnehmer)
Siegmund & Klein Steuerberater
Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektro- und Hybrid- Kraftfahrzeuge im Betrieb (für den Arbeitnehmer)
Zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) geäußert.
Wenn das Fahrzeug im Betrieb aufgeladen wird, ist das vom Arbeitgeber gewährt Aufladen steuerbefreit. Dies gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für den Dienstwagen, den der Arbeitnehmer ebenso privat nutzen darf.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch den geldwerten Vorteil für die privaten Nutzung des Dienstwagens mit der 1 % Regelung berechnet, wirkt sich die Steuerbefreiung nicht darauf aus. Der geldwerte Vorteil für den gestellten Vorteil ist mit der 1 % Regelung abgegolten.
Wenn die Fahrtenbuchmethode angewendet wird, wird das Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils auch nicht berücksichtigt. Das Aufladen wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet.
Für Elektrofahrräder gilt die Steuerbefreiung auch, wenn diese verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind. Zum Beispiel wenn das Elektrofahrrad mehr als 25 km/h fahren kann.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013



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