Steuerbefreiung für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause (für den Arbeitnehmer)
Siegmund & Klein Steuerberater
Steuerbefreiung für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause (für den Arbeitnehmer)
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auflädt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten als Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen. Dies gilt nur für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden kann. Der steuerfreie Auslagenersatz ist nicht für das Laden des Privatwagens zu Hause möglich.
Die Stromkosten können wie folgt ersetzt werden:
- Die tatsächlich entstandenen Kosten werden mit den verbrauchten kWh und den Kosten je kWh berechnet. Die verbrauchten kWh können mittels Stromzähler durch den Arbeitnehmer ermittelt werden, dazu kann zum Beispiel der Stromzähler der Wallbox oder des Dienstwagen genutzt werden. Die dafür angefallenen Kosten werden bei einem abgeschlossenen Stromvertrag mit dynamischen Stromtarif durch die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh und den anteiligen Grundpreis ermittelt.
Wird der Strom aus der häuslichen Ladevorrichtung entnommen, die durch die private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann der vertragliche Stromtarif des Stromanbieters oder durchschnittliche Stromtarif (bei einem dynamischen Stromtarif) für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden. Der zu zahlende Grundpreis kann auch anteilig berücksichtigt werden. - Ab dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 kann alternativ der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt werden. Dabei ist der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis anzusetzen (sog. Strompreispauschale).
Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013



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