Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Siegmund & Klein Steuerberater
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Verfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer der Anlagenbetreiber bleibt, auch den Strom selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Veräußerungsumsätze umsatzsteuerpflichtig.
So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung in beiden Verfahren. In einem Fall wurden zehn Teilanlagen an verschiedene Erwerber veräußert, im zweiten lediglich fünf, was für die Verwaltung und auch das Finanzgericht keinen Unterschied machte.
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Er war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstelle und daher umsatzsteuerpflichtig sei.
Quellen: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 33/24



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