Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgabe 2026

Siegmund & Klein Steuerberater

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgabe 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb unterschiedliche Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, abhängig vom Betriebszweig. Wer einen Gastronomiebetrieb, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen pauschalen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist dann nicht notwendig.

Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pauschalbeträge sind nicht zu addieren, sondern nur der höhere Wert anzusetzen.

Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, im Alter von 2–12 Jahren werden sie mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.

Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, müssen immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden. Darunter fall zum Beispiel. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

Quelle: BMF–Schreiben vom 23.12.2025 – IV D 3 – S 1547/00006/007/021

SIEGMUND & KLEIN Steuerberater
Steuerberater

Arndtstr. 3
51645 Gummersbach

0 22 61 / 94 70 0

0 22 61 / 94 70 99

kanzlei@stb-siegmund-klein.de